News Aktuell

2019 national und international für unsere Kunden unterwegs


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Messebau Hückinghaus GmbH (MBH)

 

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für die zwischen uns - Messebau Hückinghaus GmbH - und dem Auftraggeber bestehenden Rechtsbeziehungen, d. h. alle Angebote, Verträge, Leistungen und Lieferungen. 

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Annahme einer Gegenbestätigung des Auftraggebers mit Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt keine derartige Zustimmung dar. Diese AGB gelten auch, wenn wir als Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen und Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

Die Vertragssprache ist Deutsch.

II. Vertragsschluss

Unsere Angebote erfolgen freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind.

Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach schriftlicher Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Abänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung unserseits.

III. Vertragsgegenstand

Der genaue Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den individuell zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen bzw. den Auftragsbestätigungen. Dies gilt insbesondere für die Vergütung der Lieferungen und Leistungen.

Mündliche oder telefonische Zusagen, Nebenabreden und Vereinbarungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.

Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesichert worden sind. Geringfügige Abweichungen in Beschaffenheit des Materials, Maßen und Formen sind zulässig.

IV. Lieferungs- und Leistungstermine/Lieferung

Unsere Leistungen erfolgen ab Werk, bzw. wie in der Auftragsbestätigung genannt.

Bei den im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannten Terminen für die Lieferung der Waren bzw. der Erbringung unserer Leistungen handelt es sich um unverbindliche Plantermine. Als verbindliche Termine gelten diese Termine nur dann, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind, jedoch nicht vor Abklärung aller in diesem Zusammenhang anfallenden notwendigen technischen Fragen und Beibringung aller vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Informationen etc..

Sofern die Erbringung unserer Leistung bzw. die Lieferung der Waren durch Umstände verzögert wird, die allein oder weit überwiegend in unserem Verantwortungsbereich liegen, werden die zwischen den Parteien festgelegten Fristen angemessen um einen der Dauer des Vorliegens der Umstände entsprechenden Zeitraum verlängert. Gleiches gilt für den Eintritt von Verzögerungen durch Umstände, die weder von uns noch vom Auftraggeber zu vertreten sind, insbesondere höhere Gewalt, terroristische Handlungen, behördliche Anordnungen, Streik, Aussperrung, Feuer, Krieg, Energieausfall, Unfälle, Wassermangel und Naturkatastrophen.

Wird die Lieferung der Waren aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat verzögert oder kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, wird er uns - der Messebau Hückinghaus GmbH - die daraus resultierenden Schäden und Mehraufwendungen ersetzen. Wird die Ware bei uns oder bei Dritten eingelagert sind hierfür gesondert zu vereinbarende Lagerkosten durch den Auftraggeber zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt.

Sofern wir die Lieferungen oder die vertragsgegenständliche Leistung nicht termingerecht erbringen können, werden wir den Auftraggeber möglichst zeitnah davon unter Darlegung der für die Verzögerung maßgeblichen Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung in Kenntnis setzen.

V. Fracht und Verpackung/Gefahrübergang

Unsere Erzeugnisse reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nichts anderes vereinbart ist. Gewünschte und von uns für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Versandgüter des Auftraggebers.

Teile des Auftraggebers, die bei der Herstellung oder Montage verwandt werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Die Rücklieferung solcher Teile erfolgt, sofern anderes nicht vereinbart ist, unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Auftraggebers.

Jede Gefahr geht soweit nichts anderes vereinbart ist auf den Auftraggeber über, wenn die Güter unseren Betrieb verlassen oder dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Unsere Leistungen gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Auftraggeber als erfüllt.

Sollen Exponate des Auftraggebers (mit-) befördert werden, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

VI. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes Gültigkeit.

Alle Preise verstehen sich rein netto ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, etwaig anfallende Abgaben und Zölle aus.

Für zusätzlich in Auftrag gegebene Leistungen und Lieferungen ist der Auftraggeber mit der angemessenen Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen und Sonderkosten einverstanden.

Alle Planungen, Entwürfe und Zeichnungen, Modelle und Muster unterliegen einer gesonderten angemessenen Vergütung, falls es nicht zu einer Erteilung des Auftrags kommt.

Dienstleistungen und Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung seiner Ausstellungsbeteiligung ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten. Für insoweit verauslagte Beträge sind wir berechtigt eine Vorlageprovision zu berechnen. Wir sind weiter berechtigt im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.

Sofern nicht anders vereinbart sind die Rechnungen innerhalb von 10 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt.

VII. Eigentumsvorbehalt

Wir - Messebau Hückinghaus GmbH - behalten bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen gegenüber dem Auftraggeber das Eigentum an den gelieferten sowie an den aus der Verarbeitung der gelieferten Waren entstehenden neuen Sachen vor. Dies gilt auch für bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Forderungen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe der Waren verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Waren durch uns, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt nur dann vor, wenn wir dies erklären.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren während der Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und erforderlichenfalls für notwendige Wartungs- oder Inspektionsleistungen zu sorgen.

Bei Zugriffen von Dritten auf die Ware, insbesondere bei Pfändungen der Waren oder Ausübung des Unternehmerpfandrechts, hat der Auftraggeber uns unverzüglich Mitteilung zu machen und den Dritten auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

VIII. Sachmängel 

Wir haften dafür, dass die von uns erbrachten Leistungen frei von Sachmängeln sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen unverzüglich zu prüfen und uns über eventuelle Mängel unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Lieferung, schriftlich zu informieren.

Bei Lieferungen und Leistungen, die Messe- und Ausstellungsgestaltung betreffen, sind Mängelrügen sofort, spätestens jedoch 1 Tag nach Abnahme des Standes, anzuzeigen.

Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme des Lieferobjektes durch den Auftraggeber ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme erkennbar waren, ausgeschlossen.

Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach den gesetzlichen Regelungen.

IX. Haftung

Mangel- und Schadensersatzansprüche aus für im Namen des Auftraggebers erfolgte Besorgungen von Lieferungen und Dienstleistungen von Fremdbetrieben sind ausgeschlossen, es sei denn wir haben unsere Sorgfaltspflicht bei der Auswahl der Fremdbetriebe verletzt.

Wir haften nicht für das Gut des Ausstellers, es sei denn, dass Verwahrung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haften wir nur in Höhe der Versicherungsleistungen soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen wird.

Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

6. Der Auftraggeber haftet uns für alle leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei reparablen Beschädigungen) bzw. in Höhe des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust).

X. Verjährung

Sofern nicht der Fall der Arglist vorliegt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sach- oder Rechtsmangels der Leistung sechs Monate nach Kenntnis des Auftraggebers von der Anspruchsentstehung, spätestens aber innerhalb von einem Jahr, beginnend mit der Abnahme der betreffenden Leistung. Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel beruhen.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XI. Miete

Der Auftraggeber hat die ihm überlassenen Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und etwaige Schäden unverzüglich anzuzeigen.

Es obliegt dem Auftraggeber die Mietsache gegen Transportschäden zu versichern.

Die Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als erfolgt, wenn der Gegenstand in ordnungsgemäßem Zustand beim Auftragnehmer oder einem gesondert vereinbarten Ort an den Auftragnehmer übergeben wird.

Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist der Auftragnehmer berechtigt bis zur tatsächlichen Übergabe der Mietsache eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

XII. Schutzrechte

Sämtliche von uns gefertigten Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Fertigungs- und Montageunterlagen, Modelle etc. bleiben mit allen verbundenen Rechten unser Eigentum. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese geschützten Werke selbst oder durch Dritte zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Auftraggeber auf Grundlage der gesetzlichen Schutzvorschriften, mindestens jedoch in Höhe der durch den Auftragnehmer üblicherweise erzielbaren Vergütung, für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs.

Stellt uns der Auftraggeber Planungsunterlagen zur Verfügung, so übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden. Uns obliegt keine Verpflichtung die überlassenen Unterlagen dahingehend zu überprüfen, ob hierdurch Rechte Dritter verletzt werden.

XIII. Beendigung des Vertrages

Der zwischen den Parteien individuell vereinbarte Vertrag endet mit Lieferung der Waren oder mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Sofern keine Festlaufzeit vereinbart ist, hat der Vertrag eine unbefristete Laufzeit und kann jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende gekündigt werden.

Beide Vertragsparteien erhalten das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn der jeweils andere Vertragspartner wesentliche Vertragspflichten erheblich verletzt.

Nach Beendigung des Vertrages hat jede der Parteien der anderen Partei unverzüglich sämtliche von dieser anderen Partei gemäß dem Vertrag gestellten technischen Unterlagen, Materialien, Werkzeuge sowie alle gegebenenfalls existierenden diesbezüglichen Kopien zurückzugeben.

XIV. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

Der Auftraggeber kann wegen eigener Ansprüche nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit seine Forderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt ist.

Wir sind berechtigt seine Ansprüche aus den laufenden Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber an einen Dritten abzutreten.

Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist ohne unsere schriftliche Zustimmung ausgeschlossen.

XV. Schlussbestimmungen

Der Auftragnehmer behält sich vor diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern. Er wird die vorgenommenen Änderungen dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Änderung einverstanden, sofern er nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Mitteilung der Änderung schriftlich widerspricht.

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Regelung.

Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich vielmehr in einem derartigen Fall eine wirksame und durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die den wirtschaftlichen und ideellen Bestimmungen innerhalb der gesetzlichen Grenzen soweit wie möglich entspricht.

Erfüllungsort ist der Sitz der Messebau Hückinghaus GmbH

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hagen.

 

Stand 2019